Frist
Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt 10 Tage ab der Zustellung des Zahlungsbefehls. In der Wechselbetreibung beträgt die Frist für den Rechtsvorschlag nur 5 Tage.
Wiederherstellung der Frist
Kann der Schuldner den Rechtsvorschlag nicht erheben aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde die Frist wiederherstellen. Der Schuldner muss innert der gleichen Frist vom Wegfall des Hinderungsgrundes an ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen.
Hinweis:
Ferienabwesenheit, mangelnde Zeit, berufliche Abwesenheit, usw. kommen als Hinderungsgründe nicht in Frage. Hingegen kann schwere Krankheit ein Hinderungsgrund sein.
Nachträglicher Rechtsvorschlag
Ein nachträglicher Rechtsvorschlag, also nach Ablauf der Frist, kommt nur in Frage, wenn ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat. Der Betriebene muss innert 10 Tagen, seit er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter am Betreibungsort den nachträglichen Rechtsvorschlag schriftlich und begründet erklären.