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Rechtsvorschlag

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Folgen des RV

Rechtsgebiet:
Rechtsvorschlag
Stichworte:
Rechtsvorschlag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gerichtsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen lassen, um die Fortsetzung der Betreibung beantragen zu können. Der Gläubiger wird deshalb in den allermeisten Fällen entweder ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine Forderungsklage gegen den Schuldner einleiten.

Der Schuldner, der Rechtsvorschlag erhebt, muss deshalb mit weiteren Verfahrensschritten des Gläubigers rechnen.

Hinweis:

Ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine Forderungsklage bedeutet für den Gläubiger einen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Schuldner sollten jedoch nicht darauf spekulieren, dass der Gläubiger den Aufwand scheuen wird.

Weiterführende Informationen

  • Appellationsgericht Basel-Stadt, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29.03.2019 (BEZ.2019.5 (AG.2019.289) = BlSchKG 84 (2020) Nr. 5, S. 38 f. (Verfahrensstillstand wegen Abklärung der Rechtsvorschlag-Beseitigung)

Kostenfolgen

Hat der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben und gelingt es dem Gläubiger, den Rechtsvorschlag in der Rechtsöffnung oder mit einer Forderungsklage zu beseitigen, hat der Schuldner nicht nur die Forderung, sondern auch die Betreibungskosten und die Gerichtskosten zu tragen und darüber hinaus dem Gläubiger eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Gelingt dem Gläubiger die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht, hat er die Kosten der Betreibung und des Gerichts selbst zu tragen und er hat den Betriebenen zu entschädigen.

Hinweis:

Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte ein Betriebener nicht grundlos Rechtsvorschlag erheben. Ein zu Unrecht erhobener Rechtsvorschlag kann insbesondere bei kleinen Beträgen zur Folge haben, dass der vom Schuldner schliesslich zu bezahlende Betrag sich verdoppelt.

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