Das Betreibungsamt hat dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel anzuzeigen (vgl. SchKG 77 Abs. 5).
Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger der betriebenen Forderung, so kann der betriebene Schuldner nachträglich Rechtsvorschlag erheben (SchKG 77 Abs. 1 – 4). Dabei hat er folgendes zu beachten:
- Dauer des Anspruchs auf nachträglichen Rechtsvorschlag
- bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung
- Frist für die Rechtsvorschlagserhebung
- innert 10 Tagen seit der Betriebene Kenntnis vom Gläubigerwechsel erhalten hat
- Zuständige Stelle
- beim Richter des Betreibungsortes
- Form und Inhalt
- schriftlich und begründet
- Glaubhaftmachung der Einreden gegen den neuen Gläubiger
- schriftlich und begründet
- Einstellung der Betreibung?
- Richter kann nach Eingang des Rechtsvorschlags vorläufige Einstellung der Betreibung anordnen
- Richter entscheidet über Zulassung Rechtsvorschlages, nach Einvernahme der Parteien
- Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags?
- Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags und Pfändung bereits vollzogen
- Fristansetzung des Betreibungsamts an den Gläubiger
- 10-Tages-Frist für Klage auf Anerkennung seiner Forderung
- Fristansetzung des Betreibungsamts an den Gläubiger
- Unbenutzter Fristablauf
- Nutzt der Gläubiger die Frist zur Anerkennungsklage nicht, so fällt die Pfändung dahin.
- Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags und Pfändung bereits vollzogen