Wurde über den Schuldner der Konkurs durchgeführt, kann er bei neuen Betreibungen für die bis zur Konkurseröffnung bestehenden Forderungen Rechtsvorschlag erheben und gleichzeitig die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben.
Dies zwingt den Gläubiger zuerst ein Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens einzuleiten. Wird die Einrede des Schuldners nicht bewilligt, muss der Gläubiger noch ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen, wenn der Schuldner den Rechtsvorschlag nicht zurückzieht.
Dies hat für den Schuldner, der die Einrede zu Unrecht erhebt, zur Folge, dass er zusätzliche, unnötige Kosten zu tragen hat.
Hinweis:
Bevor ein Schuldner die Einrede mangelnden neuen Vermögens erhebt, sollte er sich sicher sein, dass er berechtigt ist, diese Einrede zu erheben und auch, dass es im konkreten Fall sinnvoll ist, die Einrede zu erheben.