Grundsatz
Der Rechtsvorschlag braucht grundsätzlich nicht begründet zu werden. Der Schuldner kann jedoch dem Rechtsvorschlag eine Begründung beifügen. Er verzichtet dadurch nicht auf weitere Einreden.
Einrede mangelnden neuen Vermögens
Wurde über den Schuldner der Konkurs durchgeführt, kann er bei künftigen Betreibungen für die alten Schulden die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben. Diese Einrede ist gleichzeitig mit dem Rechtsvorschlag zu erheben.
Wechselbetreibung
In der Wechselbetreibung muss der Schuldner den Rechtsvorschlag begründen. Als Gründe kann er nur anführen, dass
- die Schuld bereits an den Inhaber des Wechsels oder Checks bereits bezahlt wurde,
- der Titel gefälscht ist,
- eine nach OR 1007 zulässige Einrede gegeben ist.
Weitere Gründe sind nicht zugelassen.
Nachträglicher Rechtsvorschlag
Der bei einem Gläubigerwechsel zulässige nachträgliche Rechtsvorschlag ist zu begründen. Der Schuldner hat den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes schriftlich zu erklären und seine Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft zu machen.